Bedingungen für das Musizieren im kirchlichen Bereich
Grundsätzliche Informationen
- Für das Singen und Musizieren im Gottesdienst gelten die Bestimmungen der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz (ab 13. Nove. 2021):
- Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2,5G-Nachweis [bis 25 Personen] bzw. 2G-Nachweis [ab 26 Personen] iSd. aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19), der bei der Chorleitung dokumentiert werden muss.
Dafür bedarf es keiner FFP2-Maskenpflicht bei Proben und beim Singen im Gottesdienst. Es wird jedoch dringend empfohlen, FFP2-Masken zu tragen, wenn nicht gesungen wird. - Diese Regelungen gelten auch für Vokal/Instrumentalensembles.
- Für Kinder- und Jugendchöre gilt als 2-G Nachweis der Ninja-Pass.
- Zusätzlich empfiehlt die Kirchenmusikkommission allen Musizierenden vor Proben und Gottesdiensten einen PCR-Test.
- Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 12).
- Personen, die zur Durchführung einer Zusammenkunft notwendig sind, sind nicht in die Anzahl der Teilnehmer:innen einzurechnen.
Beispiel Konzert: Künstler:nnen (Chor, Solist:innen etc.) und Aufsichtspersonal zählen somit nicht dazu. - Bei mehr als 50 anwesenden Personen (Mitwirkende und Teilnehmer:innen) sind jedenfalls COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept notwendig.
- Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die spezifischen Regelungen für die Orte (wie etwa Kirchen, Konzertsäle, Gastronomie-, Beherbergungsbetriebe oder Clubs, inbesondere), an denen der Chor singt, zu berücksichtigen (§§ 4 bis 8), wobei die strengeren Regelungen vorgehen – wie etwa 2G-Nachweis, COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.
- An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (wie etwa Bahnhofshallen oder Unterführungen) besteht FFP2-Masken-Pflicht (§ 2). Pfarr-, Gemeindesäle, Säle in Gasthäusern oder Kirchen sind jedoch keine öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen im Sinne der 3. COVID-19-MV.
- Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten auch für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager (§ 13).
- ACHTUNG: Die Bundesländer können strengere Sonderregeln erlassen. Für Schulen, Universitäten und Kirchen können eigene Regeln erlassen werden.
Weitere Bestimmungen
Zusammenkünfte bis 25 Teilnehmer:innen
- Wenn ein Chor bzw. ein Instrumentalensemble ohne Anwesenheit anderer Personen probt, ist bis 25 Personen ein 2,5G-Nachweis erforderlich.
Zusammenkünfte 26 bis 50 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 1)
- 2G-Nachweis für alle Sänger:innen / Instrumentalist:innen.
- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind. Zusammenkünfte mit 51 bis 250 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 2 und 4):
- Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis eine Woche vorher.
- 2G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.
- COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.
- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.
Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 3)
- Bewilligung durch die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).
- Sonst gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte mit 51 bis 250 Teilnehmer:innen.