Aktuelle Bedingungen für das Chorsingen und Musizieren im kirchlichen Bereich
Gemeindegesang
Gemeinsames Singen und Sprechen sind wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier. Aufgrund der aktuellen Situation ist der Gemeindegesang möglich, muss aber in Hinblick auf dessen Dauer und Umfang unter besonderer Berücksichtigung der für den Ablauf der Feier notwendigen Gesänge reduziert werden.
Die notwendige Reduktion oder Anpassung unterliegt der Einschätzung der Verantwortlichen vor Ort und ist auch in Zusammenhang mit dem Grad der Festlichkeit zu sehen.
Musizieren von Chören, Vokal- und Instrumentalensembles im kirchlichen Bereich
Hier gelten folgende Regeln:
Grundsätzliche Informationen
Für das Singen und Musizieren im Gottesdienst gelten die Bestimmungen der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz (ab 12. Dezember 2021).
Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte und sind wieder unter folgenden Voraussetzungen möglich (§ 14 Covid verordnung).
- Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2G-Nachweis; darüber hinaus wird zusätzlich ein Test empfohlen, dessen Abnahme nicht weiter zurückliegt, als dies in der aktuellen COVID-Verordnung in Hinblick auf seine jeweilige Gültigkeitsdauer vorgesehen ist).
Der 2G-Nachweis muss bei der Leitung dokumentiert sein; - ab 25 Mitwirkenden im Chor ist diesen ein fixer (Sitz-)Platz zuzuweisen;
- für die Dauer des Singens ist keine FFP2-Maske vorgeschrieben, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, Abstand, Lüften, fixer Sitzplatz etc.) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Ansonsten ist die FFP2-Maske zu tragen.
- Diese Regelungen gelten auch für Vokal/Instrumentalensembles.
- Für Kinder- und Jugendchöre gilt als 2-G Nachweis der Ninja-Pass.
- Für Berufsmusiker, die im Rahmen der Ausübung ihre Berufes an einem öffentlichen Gottesdienst teilnehmen (oder für diesen proben), gelten in Bezug auf den Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr die Regelungen der 3. COVID-19-MV (3G-Nachweis).
- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.
- Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die Regelungen des jeweiligen Orts (wie Konzertsaal, Gastronomie-, oder Freizeitbetrieb) zu berücksichtigen (§§ 6 bis 10), d.h. hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die jeweils strengere Regel (§ 14 Abs 7).
- Für das Chorsingen/Musizieren bei Gottesdiensten gelten ausschließlich die Regelungen der Bischofskonferenz.
- ACHTUNG: Die Bundesländer und Diözesen können strengere Sonderregeln erlassen. Für Schulen, Universitäten und Kirchen können eigene Regeln erlassen werden.
- Das Turmblasen zu Weihnachten fällt unter die Regeln für musikalische Produktionen.
Weitere Bestimmungen außerhalb von Gottesdiensten
Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:
- Das betrifft etwa Proben/Auftritte ohne Sitzplätze oder mit Aufstellungen, die verändert werden.
- Max. 25 Teilnehmer:innen in geschlossenen Räumen und max. 300 Teilnehmer:innen im Freien.
- Maskenpflicht für alle Teilnehmer:innen außer gegebenenfalls beim Singen (s. oben).
- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.
- Ab 50 Teilnehmer:innen COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.
- Zusätzlich ab 50 Teilnehmer:innen Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde (bis eine Woche vorher) bzw. ab 250 Teilnehmer:innen Bewilligung durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).
Zusammenkünfte Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
- Das betrifft etwa Proben mit fixen Sitzplätzen ohne Veränderungen bzw. Konzerte.
- Max. 2.000 Teilnehmer:innen in geschlossenen Räumen und max. 4.000 Teilnehmer:innen im Freien.
- Zusätzlich gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze.