Aktuelle Bedingungen für das Chorsingen und Musizieren im kirchlichen Bereich
Grundsätzliche Informationen
- Für das Singen und Musizieren im Gottesdienst gelten die Bestimmungen der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz (ab 13. Nov. 2021):
- Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2,5G-Nachweis [bis 25 Personen] bzw. 2G-Nachweis [ab 26 Personen] iSd. aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19), der bei der Chorleitung dokumentiert werden muss.
Diese Regelungen weichen geringfügig von denen des Österreichischen Chorverbands ab.
Es bedarf keiner FFP2-Maskenpflicht bei Proben und beim Singen im Gottesdienst. Es wird jedoch dringend empfohlen, FFP2-Masken zu tragen, wenn nicht gesungen wird. - Diese Regelungen gelten auch für Vokal/Instrumentalensembles.
- Für Kinder- und Jugendchöre gilt als 2-G Nachweis der Ninja-Pass.
- Zusätzlich empfiehlt die Kirchenmusikkommission allen Musizierenden vor Proben und Gottesdiensten einen PCR-Test.
- Für Berufsmusiker, die im Rahmen der Ausübung ihre Berufes an einem öffentlichen Gottesdienst teilnehmen (oder für diesen proben), gelten in Bezug auf den Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr die Regelungen der 3. COVID-19-MV.
- Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 12).
- Personen, die zur Durchführung einer Zusammenkunft notwendig sind, sind nicht in die Anzahl der Teilnehmer:innen einzurechnen.
Beispiel Konzert: Künstler:nnen (Chor, Solist:innen etc.) und Aufsichtspersonal zählen somit nicht dazu. - Bei mehr als 50 anwesenden Personen (Mitwirkende und Teilnehmer:innen) sind jedenfalls COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept notwendig.
- Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die spezifischen Regelungen für die Orte (wie etwa Kirchen, Konzertsäle, Gastronomie-, Beherbergungsbetriebe oder Clubs, inbesondere), an denen der Chor singt, zu berücksichtigen (§§ 4 bis 8), wobei die strengeren Regelungen vorgehen – wie etwa 2G-Nachweis, COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.
- An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (wie etwa Bahnhofshallen oder Unterführungen) besteht FFP2-Masken-Pflicht (§ 2). Pfarr-, Gemeindesäle, Säle in Gasthäusern oder Kirchen sind jedoch keine öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen im Sinne der 3. COVID-19-MV.
- Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten auch für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager (§ 13).
- ACHTUNG: Die Bundesländer können strengere Sonderregeln erlassen. Für Schulen, Universitäten und Kirchen können eigene Regeln erlassen werden.
Weitere Bestimmungen
Zusammenkünfte bis 25 Teilnehmer:innen
- Wenn ein Chor bzw. ein Vokal-/Instrumentalensemble ohne Anwesenheit anderer Personen probt, ist bis 25 Personen ein 2,5G-Nachweis erforderlich.
Zusammenkünfte 26 bis 50 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 1)
- 2G-Nachweis für alle Sänger:innen / Instrumentalist:innen.
- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.
Zusammenkünfte mit 51 bis 250 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 2 und 4)
- Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis eine Woche vorher.
- 2G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.
- COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.
- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.
Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 3):
- Bewilligung durch die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).
- Sonst gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte mit 51 bis 250 Teilnehmer:innen.