Chorsingen ist wieder möglich - Empfehlungen für die Tätigkeit der Kirchenchöre
Empfehlungen für die Tätigkeit
der Kirchenchöre
ab 29. Mai 2020
Mit Inkrafttreten (29. Mai 2020) der Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (2. COVID-19-LV-Novelle) und dem Inkrafttreten und der geänderten Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur stufenweisen Wiederaufnahme der Feier öffentlicher Gottesdienste in der Fassung vom 27. Mai 2020 ist es ab sofort auch den Kirchenchören wieder erlaubt und unter Einhaltung der unten stehenden Bedingungen möglich, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Dies betrifft die Mitgestaltung von Gottesdiensten aller Art, sonstige musikalische Aktivitäten (z.B. Konzerte) und Proben. Die Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Abstandsregeln, sind auch in der Kirche zu beachten. Falls der für die Musik übliche Ort (Empore u. dgl.) die angeführten Erfordernisse nicht erfüllt, sollte vorläufig dort in kleinerer Besetzung oder nach Möglichkeit an einem größeren Platz im Kirchenraum musiziert werden. In Absprache mit dem Chorverband Österreich übernimmt die Österreichische Kirchenmusikkommission leicht angepasst dessen Empfehlungen für die Tätigkeit der Chöre ab 29. Mai 2020 und empfiehlt auch ihrerseits in ihrem Wirkungsbereich den Chören, diese umzusetzen. Aufgrund kirchlicher wie staatlicher Verordnungen und aufgrund bestehender Erkenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit dem nach wie vor gegebenen Gefährdungspotential des Corona-Virus ist dringend geraten, im Zuge der glücklicherweise nun wieder in Gang kommenden Chorarbeit folgendes zu beachten:
GRUNDLEGENDES
- Proben, Konzerte, Singen in Gottesdiensten und Weiterbildungsveranstaltungen gelten als Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes.
- Die behördlichen Vorschriften (Verordnung) und insbesondere der Mindestabstand (derzeit ein Meter) sind immer einzuhalten.
- - Der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt für jeden Chorsänger/jede Chorsängerin.
- Zum Schutz der Gesundheit der Chorsänger/innen ist Risikominimierung oberste Priorität.
- Keine Probenteilnahme bei Infektionskrankheiten oder Erkältungen.
- Körperliche Nähe (Begrüßungsrituale, Gespräche in engstehenden Gruppen etc.) soll unbedingt vermieden werden.
- Falls der behördliche Mindestabstand (derzeit ein Meter) bei Proben und Aufführungen nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, z.B. Singen mit Mund-Nasen-Schutz.
EMPFEHLUNGEN FÜR DIE VERANTWORTLICHEN (PFARRER, OBLEUTE, CHORLEITER/IN) VOR AUFNAHME DER PROBENTÄTIGKEIT
Bestimmung eines/r oder mehrerer Corona-Beauftragten für folgende Aufgaben:
-
Erläuterung und Einhaltung des Hygienekonzepts
-
Vorstellung und Kommunikation des Hygienekonzepts
-
Einhaltung des Mindestabstands vor und nach der Probe sowie in den Pausen
-
Ansprechperson bei Fragen
Erarbeitung eines Hygienekonzepts:
- Zu- und Abgangssystem: verschiedene Eingänge, Einbahnregelung, Abstandsregeln etc.
- Verwendung von Mund-Nasen-Schutz beim Zu- und Abgang und in den Pausen
- Desinfektion des Probenraums und der Kontaktoberflächen wie Türschnallen, Sessel etc.
- Wiederholte Durchlüftung des Probenraums oder regelmäßiger Luftaustausch
- Regelung zur Nutzung der sanitären Einrichtungen: Ampelsystem, Zeitspannen etc.
- Umgang bei Auftreten einer Infektion: umgehende Information der Kontaktpersonen und der zuständigen Behörde
Erarbeitung eines Probenkonzepts:
Verlegen der Probe in einen größeren Raum, ev. in eine Kirche oder ins Freie
- Versetzte Aufstellung der Sesselreihen (Schachbrettmuster)
- Gewährleistung des größtmöglichen Abstands zwischen den Sänger/innen: empfohlen werden ca. 1,5 Meter nach vorne, hinten und zur Seite, ungefähre Messung: ausgestreckte Arme dürfen sich nicht berühren
- Festlegung einer maximalen Personenanzahl bei Einhaltung des Abstands
- Proben in kleinen Gruppen: Stimmproben, Stimmen in Gruppen aufteilen, ev. pro Gruppe nur eine Probeneinheit
- Kurze Probeneinheiten und mind. 10 Minuten Stoßlüftung pro Stunde
- Verzicht auf schweißtreibende Bewegungsübungen beim Einsingen
EMPFEHLUNGEN FÜR DIE PROBENTÄTIGKEIT
- Erinnerung an die Eigenverantwortung der Chorsänger/innen
- Zeitfenster für das Betreten des Probenraums
- Bodenmarkierungen zur Einhaltung des Abstands
- Einhaltung des empfohlenen Abstands
- Verwendung der eigenen Notenmappe und des eigenen Notenmaterials
- Anfertigen von Fotos oder Skizzen der besetzten Sitze zur Dokumentation („Contact Tracing“)
- Gegebenenfalls Singen mit Mund-Nasen-Schutz, Wechsel bei Durchfeuchtung
WEITERE ASPEKTE
- Die Verantwortlichen (Pfarrer, Obleute bzw. Chorleiter/innen) sind für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften (Verordnung) verantwortlich. Durch die nachweisliche Einhaltung der Vorschriften und den Hinweis auf die einzuhaltenden Maßnahmen sind die Verantwortlichen von der Haftung für allfällige, aus der Probenteilnahme entstehenden gesundheitlichen Folgen der Chorsänger/innen befreit.
- Diese Empfehlungen gelten auch für die Konzerttätigkeit der Chöre und für die Abhaltung von Weiterbildungsveranstaltungen wie Workshops, Kurse oder Singwochen.
- Bei Seminaren, die in Bildungshäusern etc. veranstaltet werden, gelten zudem die Verhaltensregeln der Gastronomie und der Hotellerie.
Im weiten Feld des Musizierens und für das kirchliche Leben (vor Ort) hat das Singen einen besonderen Stellenwert. Die Tätigkeit des Singens als solches gefährdet die Gesundheit nicht, ebenso wenig wie die Gastronomie, der Sport oder der Handel per se gesundheitsschädliche Bereiche darstellen. Gefährdend ist jedoch die Nichteinhaltung der Maßnahmen, die der Minimierung der Infektionsgefahr dienen. Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf die Mitmenschen sind in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichermaßen der Schlüssel zum Erfolg.
Die oben genannten Maßnahmen zur Risikominimierung fußen auf den Empfehlungen des Expertengremiums des Chorverbandes Österreich und stellen eine Anleitung zur verantwortungsvollen Wiederaufnahme der Proben-, liturgischen und Konzerttätigkeit dar.
Der Vorstand der Österreichischen Kirchenmusikkommission
Weihbischof Dr. Anton Leichtfried, Univ. Prof. Dr. Franz Karl Praßl
Mag. Andreas Peterl, Mag. Johann Simon Kreuzpointner
Empfehlungen für die Tätigkeit der Kirchenchöre ab 29. Mai 2020
Grundlagen für die Empfehlungen:
- 2. COVID-19-LV-Novelle vom 27. Mai 2020: www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html
- Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur stufenweisen Wiederaufnahme der Feier öffentlicher Gottesdienste ab 15. Mai 2020 (Fassung vom 27. Mai 2020, wirksam ab 29. Mai 2020) https://www.bischofskonferenz.at/dl/lMsLJmoJKknNJqx4KJKJKJKLokKO/Rahmenordnung_liturgische_Feiern_innerhalb_und_au_erhalb_des_Kirchenraums_ab_29_Mai_2020.pdf
- Studie „Beurteilung der Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2-Viren beim Singen“ der Charité Berlin vom 4. Mai 2020: https://audiologie- phoniatrie.charite.de/fileadmin/user_upload/microsites/m_cc16/audiologie/Allgemein/Singen_und_SARS-CoV- 2_Prof._Mürbe_et_al._04052020.pdf
- Studie „Risikoeinschätzung einer Coronavirus-Infektion im Bereich Musik“ der Hochschule für Musik Freiburg, 2. Update vom 19. Mai 2020: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/covid-19-corona/risikoeinschaetzung
- Studie „Musizieren während der Pandemie - was rät die Wissenschaft?“ der Universität der Bundeswehr München vom 8. Mai 2020: https://www.unibw.de/home/news-rund-um-corona/musizieren-waehrend-der-pandemie-was-raet-die-wissenschaft
- „Untersuchung und fotografische Dokumentation von Aerosol- und Kondenswasseremission bei Chor-Mitgliedern“ der Medizinischen Universität Wien im Auftrag des Chorverband Österreich vom 27. Mai 2020: www.chorverband.at